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   LSG Baden-Württemberg, 13.05.2009 - L 3 R 4298/04   

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https://dejure.org/2009,18503
LSG Baden-Württemberg, 13.05.2009 - L 3 R 4298/04 (https://dejure.org/2009,18503)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.05.2009 - L 3 R 4298/04 (https://dejure.org/2009,18503)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - L 3 R 4298/04 (https://dejure.org/2009,18503)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von Mitarbeitern in einer Physiotherapiepraxis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Pflegeperson als Krankengymnast ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung; Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberpflichten des Praxisinhabers ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 504 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.05.2009 - L 3 R 4298/04
    Unter diesen Personenkreis der in der Krankenpflege tätigen Pflegepersonen fallen selbständig tätige Krankengymnasten (Physiotherapeuten), die - wie die Klägerin - ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2018 - L 4 R 248/17
    Die Beklagte wies den Rechtsbehelf nach Hinweis (Schreiben vom 09.01.2015) auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13.05.2009 (Az.: L 3 R 4298/04) zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von denjenigen, der den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2006 (B 12 RA 2/05 R) und des LSG Baden-Württemberg vom 13.05.2009 (L 3 R 4298/04) zugrundegelegen habe.

    Vielmehr waren und blieben die Mitarbeiter der OHG aufgrund der vertraglichen Regelungen lediglich Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2009 - L 3 R 4298/04 -, juris.de Rn. 27ff).

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